Der Ortsgemeinderat Urmersbach möchte dem Leerstand in der Gemeinde aktiv entgegenwirken und hat nachfolgende Richtlinie beschlossen: |
Richtlinie zur Förderung des Erwerbs von Altbauten „Jung kauft Alt – junge Menschen kaufen alte Häuser“ |
Um jungen Menschen, sowohl Alleinstehenden als auch Paaren und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Ortsgemeinde Urmersbach nach eigenem Ermessen und eigenen Kräften den Erwerb von Altbauten nach folgenden Bestimmungen: |
1. Allgemeines |
1. Ein Altbau im Sinne dieser Förderrichtlinie ist ein Gebäude/Wohnhaus auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Urmersbach, das mindestens 50 Jahre alt ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung) und in den Folgejahren bis zur Antragstellung nicht grundlegend saniert, erneuert oder erweitert wurde. Die Bezugsfertigstellung der Immobilie ist vom Anspruchsberechtigten durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. |
2. Jeder Anspruchsberechtigte kann die Förderung nur für ein Gebäude innerhalb der Ortsgemeinde Urmersbach in Anspruch nehmen. |
3. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Bei eheähnlichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide Partner anspruchsberechtigt, jeweils nur für die Hälfte des tatsächlichen Förderbetrages. Diese Förderrichtlinie muss bei Antragstellung anerkannt werden. Mindestens ein Anspruchsberechtigter muss bei Antragstellung unter 40 Jahre alt sein. |
4. Der/die Antragsteller(in) muss innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung mit Hauptwohnsitz unter der Adresse des Förderobjekts |
5. Die geförderte Immobilie muss mindestens 10 Jahre lang nach Bezug durch den Antragsteller(in) dauerhaft und unmittelbar selbst genutzt werden. |
6. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Förderrichtlinie nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. |
7. Die/Der Zuschussempfänger(in) ist verpflichtet, Fördergelder komplett zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält oder die Richtlinie nicht beachtet wird. |
8. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Erwerb (Grundbucheintragung als Eigentümer) des Förderobjektes schriftlich gestellt werden. |
9. Über Anträge entscheidet im Rahmen der Richtlinie der Ortsgemeinderat Urmersbach nach pflichtgemäßem Ermessen in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antrags-unterlagen bei der Ortsgemeinde Urmersbach. |
2. Laufende jährliche Förderung |
1. Die Ortsgemeinde Urmersbach gewährt für den Erwerb eines selbstgenutzten Altbaus über eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Monat |
2. Der Höchstzuschuss beträgt bei fünf Jahren Laufzeit maximal 2.500 €. Wird das Gebäude nicht komplett modernisiert, so können die 2.500,00 € wie folgt aufgeteilt werden: a) Komplette Sanierung im Innenbereich einschließlich aller Versorgungsleitungen, 40 % = 1.000,00 € b) Erneuerung Heizung und Fenster, 30 % = 750,00 € c) Erneuerung Dach- und Fassadengestaltung im Außenbereich, 30 % = 750,00 € |
3. Die Bewilligung der Förderung erfolgt nach Vorlage des Kaufvertrages und der Eintragungsbekanntmachung vom Amtsgericht. Der Förderbetrag wird entsprechend dem Miteigentumsanteil gemäß der Grundbucheintragung gewährt. Darüber hinaus muss vor der Bewilligung nachgewiesen werden, dass der/die Fördergeldempfänger jetzt mit Hauptwohnsitz unter der Adresse des Förderobjektes gemeldet sind |
4. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt zum Ende des jeweiligen Jahres (voraussichtlich zum 30.11.), sofern die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt im ersten Kalenderjahr anteilig für die Monate, in denen die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. In den vier darauffolgenden Kalenderjahren erfolgt die Auszahlung jeweils eines Jahresbetrages zum Ende des Jahres. Im sechsten Kalenderjahr erfolgt die Auszahlung der Fördermittel anteilig für die noch fehlenden Monate bis zur Vollendung des Bewilligungszeitraumes von fünf Jahren. |
5. Der Förderanspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Eigennutzung des geförderten Altbaus aufgegeben wird. |
6. Sollte die/der Fördergeldempfänger(in) die Eigennutzung des Gebäudes innerhalb von 10 Jahren nach deren/dessen Erstbezug der Immobilie aufgeben, sind 100% der ausgezahlten Fördermittel zurück zu zahlen. |
C. Inkrafttreten |
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.12.2020 in Kraft. |
Urmersbach, den 03.11.2020 Ortsgemeinde Urmersbach gez. Thilo Schmitt Ortsbürgermeister |
Ein entsprechender Antrag steht hier zum Download bereit! |