Der Ortsgemeinderat Urmersbach möchte dem Leerstand in der Gemeinde aktiv entgegenwirken und hat nachfolgende Richtlinie beschlossen:

Richtlinie
zur Förderung des Erwerbs von Altbauten „Jung kauft Alt – junge Menschen kaufen alte Häuser“

Um jungen Menschen, sowohl Alleinstehenden als auch Paaren und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Ortsgemeinde Urmersbach nach eigenem Ermessen und eigenen Kräften den Erwerb von Altbauten nach folgenden Bestimmungen:

1.  Allgemeines

1. Ein Altbau im Sinne dieser Förderrichtlinie ist ein Gebäude/Wohnhaus auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Urmersbach, das mindestens          50 Jahre alt ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung) und in den Folgejahren bis zur Antragstellung nicht grundlegend saniert, erneuert          oder erweitert wurde. Die Bezugsfertigstellung der Immobilie ist vom Anspruchsberechtigten durch entsprechende Unterlagen                    nachzuweisen.

2. Jeder Anspruchsberechtigte kann die Förderung nur für ein Gebäude innerhalb der Ortsgemeinde Urmersbach in
    Anspruch nehmen.

3. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Bei eheähnlichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide
    Partner anspruchsberechtigt, jeweils nur für die Hälfte des tatsächlichen Förderbetrages. Diese Förderrichtlinie muss bei Antragstellung
    anerkannt werden. Mindestens ein Anspruchsberechtigter muss bei Antragstellung unter 40 Jahre alt sein.

4. Der/die Antragsteller(in) muss innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung mit Hauptwohnsitz unter der Adresse des Förderobjekts
    gemeldet sein und dies per Meldebescheinigung nachweisen.

5. Die geförderte Immobilie muss mindestens 10 Jahre lang nach Bezug durch den Antragsteller(in) dauerhaft und unmittelbar selbst
    genutzt werden.

6. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Förderrichtlinie nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit
    Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.

7. Die/Der Zuschussempfänger(in) ist verpflichtet, Fördergelder komplett zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig
    falsche Angaben enthält oder die Richtlinie nicht beachtet wird.

8. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Erwerb (Grundbucheintragung als Eigentümer) des Förderobjektes schriftlich
    gestellt werden.

9. Über Anträge entscheidet im Rahmen der Richtlinie der Ortsgemeinderat Urmersbach nach pflichtgemäßem Ermessen in der Reihenfolge
    des Eingangs der vollständigen Antrags-unterlagen bei der Ortsgemeinde Urmersbach.

 
2.  Laufende jährliche Förderung

1. Die Ortsgemeinde Urmersbach gewährt für den Erwerb eines selbstgenutzten Altbaus über eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Monat
    der Vorlage aller notwendigen Unterlagen auf Antrag einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 500,00 Euro.

2. Der Höchstzuschuss beträgt bei fünf Jahren Laufzeit maximal 2.500 €. Wird das Gebäude nicht komplett modernisiert, so können die
    2.500,00 € wie folgt aufgeteilt werden:

     a) Komplette Sanierung im Innenbereich einschließlich aller Versorgungsleitungen,   40 % = 1.000,00 €

     b) Erneuerung Heizung und Fenster, 30 % = 750,00 €

     c) Erneuerung Dach- und Fassadengestaltung im Außenbereich, 30 % = 750,00 €

3. Die Bewilligung der Förderung erfolgt nach Vorlage des Kaufvertrages und der Eintragungsbekanntmachung vom Amtsgericht. Der
    Förderbetrag wird entsprechend dem Miteigentumsanteil gemäß der Grundbucheintragung gewährt. Darüber hinaus muss vor der
    Bewilligung nachgewiesen werden, dass der/die Fördergeldempfänger jetzt mit Hauptwohnsitz unter der Adresse des Förderobjektes
    gemeldet sind

4. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt zum Ende des jeweiligen Jahres (voraussichtlich zum 30.11.), sofern die
   Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt im ersten Kalenderjahr anteilig für die Monate, in denen
   die Voraussetzungen 
für die Bewilligung erfüllt sind. In den vier darauffolgenden Kalenderjahren erfolgt die Auszahlung jeweils eines
   Jahresbetrages zum Ende des Jahres. Im sechsten Kalenderjahr erfolgt die Auszahlung der Fördermittel anteilig für die noch fehlenden
   Monate bis zur Vollendung des Bewilligungszeitraumes von fünf Jahren.

5. Der Förderanspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Eigennutzung des geförderten Altbaus aufgegeben wird.

6. Sollte die/der Fördergeldempfänger(in) die Eigennutzung des Gebäudes innerhalb von 10 Jahren nach deren/dessen Erstbezug der
    Immobilie aufgeben, sind 100% der ausgezahlten Fördermittel zurück zu zahlen.

 
C. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.12.2020 in Kraft.
Urmersbach, den 03.11.2020
Ortsgemeinde Urmersbach

gez.

Thilo Schmitt
Ortsbürgermeister
Ein entsprechender Antrag steht hier zum Download bereit!